Satzung

Die Satzung des Freundeskreis Offiziere der Panzertruppe e. V. regelt den Umgang miteinander, das Vereinsleben, den Zweck und die finanziellen Themen des Vereins. Im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung können Anträge zur Satzungsänderung eingereicht und abgestimmt werden.

Gültig ab 12.05.2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsemblem

  1. Der Verein trägt die Bezeichnung "Freundeskreis Offiziere der Panzertruppe e.V.“ (F O P) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nr. 200245 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Munster.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Das Vereinsemblem des Freundeskreises zeigt das Barettabzeichen der Panzertruppe der Bundeswehr, ergänzt durch die Abkürzung „F O P“ an Stelle der Farben Schwarz-Rot-Gold.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Soldaten- und Reservistenbetreuung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch,

  • Vorträge (Kolloquien), Begegnungen und Exkursionen mit dem Ziel, seine Mitglieder über verteidigungspolitische wie strategische Fragestellungen und die Geschichte der Panzertruppe zu informieren sowie operative und logistische Probleme, Fragen der Ausbildung und der strukturellen und technischen Weiterentwicklung der Truppengattung zu diskutieren und zu vermitteln,
  • die Möglichkeit, dem Heer ein Forum zur speziellen Unterrichtung über Verteidigungsprobleme zu bieten,
  • die Möglichkeit für aktive Soldaten, sich aus allen Lebensbereichen qualifiziert zu informieren,
  • das Bestreben, in der Öffentlichkeit und den verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen den Auftrag der Panzertruppe ergänzend zu verdeutlichen und zu unterstützen,
  • das Wirken als Brückenfunktion zwischen den Generationen der Panzertruppe,
  • die Herstellung und Aufrechterhaltung von Verbindungen zu Vereinigungen mit ähnlichen Zielen im In- und Ausland und
  • die Herausgabe entsprechender Mitteilungen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Regionalverbände

  1. Zur besseren Verfolgung der Ziele des Vereins können nach Entscheidung des Vorstandes Regionalverbände gebildet werden.
  2. Die Leiter oder Leiterinnen der Regionalverbände werden vom Vorstand berufen und arbeiten unmittelbar mit ihm zusammen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können werden:
    1. Aktive und ehemalige Offiziere, Reserveoffiziere und Offizieranwärter und Offizieranwärterinnen der Reserve der Panzertruppe sowie der früheren Panzerjäger- und Panzeraufklärungstruppe, die den Zweck des Vereins bejahen.
    2. Ebenso Personenvereinigungen, Traditionsgemeinschaften usw.
    3. Aktive Offizieranwärter und Offizieranwärterinnen der Panzertruppe können die vorläufige Mitgliedschaft erlangen.
  1. Als Fördermitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können Einzel- oder juristische Personen aufgenommen werden, die besondere Verbindung zur Panzertruppe haben und die Vereinszwecke maßgeblich unterstützen.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt - nach schriftlichem Aufnahmeantrag - durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu erklären.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Beitrages.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:                 

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und die beiden Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist offen, bei Wahlen kann sie geheim erfolgen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung beantragt. Beschlüsse werden mit Abstimmungsergebnissen im Protokoll der Mitgliederversammlung dokumentiert.
  3. Der Vorstand beruft alle zwei Jahre, in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung ein. Zu ihr ist mindestens 6 Wochen vorher einzuladen. Die Einladung wird im Mitteilungsblatt „Das Schwarze Barett“ veröffentlicht oder elektronisch oder postalisch an die Mitglieder versandt. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. In der Mitgliederversammlung können Initiativanträge gestellt werden, wenn sie von mindestens 20% der Anwesenden unterschrieben werden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf innerhalb einer von ihm für angemessen gehaltenen Frist mit einer Tagesordnung ein. Die Einladung wird elektronisch oder postalisch an die Mitglieder versandt. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  6. Je eine Stimme in der Mitgliederversammlung haben Personenvereinigungen und Traditionsverbände gem. § 4, 1., b. Sie bestimmen in eigener Zuständigkeit, wer das Stimmrecht wahrnimmt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom /von der Leitenden der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
    • dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden,
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin,
    • einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin,
    • einem Leiter oder einer Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und Chefredakteur oder Chefredakteurin „Das Schwarze Barett“ und
    • einem Schriftführer oder einer Schriftführerin.

Der Vorstand beruft für besondere Aufgaben einen Beirat. Dessen Mitglieder haben beratende und unterstützende Funktion, jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, seine Beschlüsse fasst er in Vorstandssitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende, bei seiner oder ihrer Verhinderung ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, und drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterschreiben ist.
  2. Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung festgelegt, die sich der Vorstand selbst gibt.
  3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die vorläufige Entbindung einzelner Vorstandsmitglieder von ihrer Aufgabe ist jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes möglich. Die endgültige Abberufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Gremien bilden.
  6. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus, hat der Restvorstand das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung sich selbst zu ergänzen.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Aus der Zahl der Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen überprüfen sämtliche Einnahmen und Ausgaben auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Prüfungen sind einmal im Jahr von mindestens zwei Prüfern oder Prüferinnen gemeinsam durchzuführen. Hierüber ist ein Prüfungsbericht zu fertigen, welcher der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
  3. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen sind außerdem berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassenbücher des Vereins zu nehmen. Vom Prüfungsergebnis ist der Vorstand schriftlich zu unterrichten. Ein Bericht hierüber ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. Eine solche Einsichtnahme gilt nicht als Prüfung im Sinne der Bestimmung von Absatz 2.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 31 BGB).

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende oder die Vorsitzende und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je einem Drittel an
  • das Soldatenhilfswerk, Bonn,
  • die Kriegsgräberfürsorge und
  • das Deutsche Panzermuseum Munster,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Über Uns

Am 07. Dezember 1987 gründete eine Gruppe ehemaliger und aktiver Offiziere der Panzertruppe die Vereinigung.

Zu dieser Gründung führte die Überlegung, wie der Kontakt zwischen den aktiven Offizieren der Panzertruppe, den Reserveoffizieren und den Offizieren im Ruhestand verbessert werden kann. Der Freundeskreis Offiziere der Panzertruppe verfolgt den Zweck, den Zusammenhalt der Offiziere der Panzertruppe zu fördern und zu festigen.

Kontakt

Freundeskreis Offiziere der Panzertruppe e. V.
Am Park 331 Block 40
29633 Munster

Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr

+49 (0) 5192 / 98 62 81

+49 (0) 5192 / 98 62 80

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